AEB

1. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, BESTELLUNGEN, VERTRAGSABSCHLUSS

 

1.1. Für alle unsere Bestellungen beim Lieferanten, auch für künftige, ohne dass auf diese Einkaufsbedingungen ausdrücklich nochmals Bezug genommen wird, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

1.2. Dem Lieferanten unter ausdrücklicher Bezeichnung als unverbindlich mitgeteilte Mengenangaben dienen lediglich der Disposition und vorausschauenden Planung sowie als Grundlage für Preisverhandlungen. Sie sind als unverbindliche Vorschau ohne Abnahmeverpflichtung zu betrachten, die jederzeit und ohne entstehende Kosten für uns geändert werden können. Im Übrigen sind Mengenangaben erst mit schriftlicher Bestellung durch uns verbindlich.

1.3. Jede Bestellung ist vom Lieferanten sofort zu bestätigen. Soweit der Lieferer von einem in der Bestellung angegebenen Lieferdatum oder Preis der Ware abweichen will, hat er hierauf deutlich hinzuweisen. Ein Vertrag kommt dann erst durch Gegenbestätigung durch uns zustande. Nimmt der Lieferant die Bestellung binnen fünf Werktagen seit Zugang durch Gegenzeichnung der Bestellung nicht an, sind wir zum Widerruf bzw. zum entschädigungslosen Rücktritt berechtigt. Dies gilt auch für den Fall der Lieferung der bestellten Ware ohne vorherige Bestätigung durch den Lieferanten.

1.4. Mündliche und fernmündliche Erklärungen unserer nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter, sowie von solchen getroffene Nebenabreden, sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

2. UMFANG DER LEISTUNGSPFLICHT

2.1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus unseren übermittelten Dokumenten wie Materialspezifikationen, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten.

2.2. Alle Lieferungen haben den jeweiligen gültigen DIN-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich oder schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die in unseren Materialspezifikationen als „mitgeltende Unterlagen“ aufgeführten Normen und Vorschriften sind Bestandteil unserer Materialspezifikationen.

3. VERSAND, ZOLLDEKLARATION UND GEFAHRÜBERGANG

3.1. Vorbehaltlich anderer abweichender schriftlicher Vereinbarung hat die Lieferung frei Haus zu erfolgen (nach Incoterms 2010 = „DDU Oberhaching“).

3.2. Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland, oder führt er Ware in die Bundesrepublik Deutschland ein, ist er verantwortlich für die Richtigkeit der Deklaration der Ware, die den Zollbestimmungen und dem Außenwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland entsprechen muss. Für alle Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, hat er uns eine Lieferantenerklärung nach Maßgabe des Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L/149 von 13.06.2017, Artikel 62 UZK-IA auszustellen. Der Lieferant kann uns auch eine Langzeitlieferantenerklärung ausstellen, die längstens zwei Jahre gültig ist. Von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Vernachlässigung der Deklarationspflichten stellt der Lieferant, der für etwa hieraus resultierende Kosten haftet, uns vollumfänglich frei.

3.3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer und Artikelnummer von uns anzugeben; unterlässt er dies, stehen wir für etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung nicht ein.

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise verstehen sich ausschließlich als Festpreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Vorbehaltlich anderer abweichender schriftlicher Vereinbarung sind die Verpackungskosten, Versandkosten (inkl. Porto und Verpackung), Kosten der Transportversicherung sowie etwa anfallende Zoll- und Frachtkosten in den Preisen enthalten.

4.2. Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese entsprechend den Vorgaben in der Bestellung die dort angegebene Bestellnummer und Artikelnummer wiedergeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

4.3. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung bezahlen wir den Kaufpreis innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Eingang von vollständiger Ware und Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang rein netto. Bei Lieferung vor dem in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegebenen Termin beginnen die genannten Fristen erst an dem in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegebenen Liefertermin. Wir behalten uns vor, die Rechnung des Lieferanten mit diskontfähigen Wechseln zu bezahlen; alle hierbei anfallenden Gebühren und Spesen gehen zu unseren Lasten.

4.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu.

 

5. ABTRETUNG

5.1. Forderungen gegen uns können nur mit schriftlicher Zustimmung von uns abgetreten werden.

 

6. LIEFERFRISTEN, LIEFERVERZUG, DATE-CODE UND LIEFERMENGEN

6.1. Vereinbarte Lieferfristen sind bindend. Bei verfrühter Lieferung sind wir berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten (z. B. Lagerkosten) vom Kaufpreis abzusetzen.

6.2. Der Lieferant hat erkennbar werdende Lieferverzögerungen unverzüglich mitzuteilen.

6.3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, eine Kaufpreisminderung anzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6.4. Das Herstellungsdatum (Date-Code) gelieferter Ware darf zum Zeitpunkt der Lieferung maximal sechs (6) Monate zurückliegen. In gesonderten Fällen werden von uns besondere Fristen in der Bestellung genannt.

 

6.5. Zur Annahme von mehr als sechs (6) Monate alter Ware oder Mehr- und Minderlieferungen oder nicht vereinbarter Teillieferungen sind wir nicht verpflichtet.

6.6. Für Stückzahlen, Gewichte und Masse sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.

6.7. Die vereinbarte Menge im Rahmenauftrag wird innerhalb der Gültigkeitsdauer über separate Abrufbestellungen und vereinbarten Lieferlosgrößen abgerufen. Diese Abrufe bestätigt der Lieferant innerhalb von 3 Arbeitstagen mit einer Auftragsbestätigung.

6.8. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller umgehend von auftretenden Lieferschwierigkeiten zu unterrichten, d.h. der Informationsaustausch muss spätestens 5 Tage vor dem bestätigten Liefertermin stattfinden. Ansonsten behält sich die NCTE AG das Recht vor, nach einem Lieferverzug bis zu fünf Tagen den Produktpreis um 5% zu reduziere. Ab 5 Tagen kann eine Reduzierung von 10% geltend gemacht werden.

6.9. Gerät der Lieferant während der Vertragsdauer von Rahmenverträgen mit zwei Teillieferungen in Verzug, ist die NCTE AG berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

6.10. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Pandemien, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichten und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

6.11. Der Lieferant verpflichtet sich ein mit NCTE vereinbartes Lieferlos als Sicherheitslager bei sich zu haben, um kurzfristige Abrufe jederzeit bedienen zu können.

6.12. Preisveränderungen, die durch Änderungen des Vertragsproduktes oder durch Änderungen der Anforderungen an das Vertragsprodukt bedingt sind, werden nach gemeinsamer Kostenanalyse verhandelt und festgelegt.

6.13. NCTE behält sich das Recht vor mit dem Lieferanten eine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) zu vereinbaren.

6.14. Die Logistik-Vorgaben sind mit NCTE abzustimmen (z.B. Verpackungsvorgaben. Anlieferzeiten, etc.)

 

7. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE UND HAFTUNG

7.1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den maßgeblichen Materialspezifikationen und Zeichnungen, den vereinbarten technischen Daten, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

7.2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns uneingeschränkt zu.

7.3. Schlägt die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten und unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen.

7.4. Sämtliche Ansprüche aufgrund von Sachmängeln sowie andere Ansprüche aufgrund der Lieferbeziehung verjähren nach drei Jahren, soweit keine längere gesetzliche Verjährungsfrist besteht. Die Gewährleistungsfrist im Falle des Weiterverkaufs der gelieferten Ware oder ihrer Verwendung bei der Herstellung von Produkten beginnt für uns erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die vom Lieferanten bezogene Ware zum Zwecke des Weiterverkaufs ausgeliefert wird bzw. zu dem die Gewährleistungsfrist für unser, mit der Ware ausgestattetes Produkt gegenüber unserem Abnehmer anläuft, spätestens jedoch 12 Monate nach Ablieferung der Ware bei uns. Im Fall der Neulieferung des Vertragsgegenstandes selbst oder Teilen davon im Rahmen der Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist erneut und in voller Länge zu laufen.

7.5. Wir zeigen dem Lieferanten Mängel der Lieferung, Transport- oder Verpackungsschäden unverzüglich schriftlich an, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Eine Untersuchung ist auch nach 14 Werktagen nach Ablieferung der Ware rechtzeitig, wenn wir zu einer früheren Untersuchung aufgrund von wichtigen, von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sind. Der Lieferant verzichtet auch insoweit auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

7.6. Wird auf Grund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von Vertragsgegenständen oder der durch uns gefertigten Produkte, in die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die Kosten auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, der keinen technisch Mangel aufweist.

7.7. Ist ein Mangel in einem Produkt von uns vom Lieferant verursacht worden, und werden wir von einem Dritten aus produkthaftungsrechtlichen Vorschriften oder aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Lieferant hat alle Kosten, die aufgrund der Produkt- oder der Produzentenhaftung entstehen, einschließlich eventueller Rückrufkosten, zu übernehmen.

7.8. Im Falle einer Reklamation wird dem Lieferanten eine Reklamationspauschale mittels Belastungsanzeige in Höhe von 60 € in Rechnung gestellt. Für diese erwarten wir innerhalb von einer Woche eine entsprechende Gutschrift.

8. QUALITÄTSSICHERUNG

8.1. Unterhält der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem, das in einem Qualitätsmanagementhandbuch beschrieben ist und mindestens den Vorgaben der DIN EN ISO 9000 ff. entspricht, ist die Zertifizierung nach dieser Norm uns entweder durch Vorlage eines QM-Zertifikats oder die Erfüllung der Anforderungen durch ein in seinem Unternehmen von uns (auch wiederholt) durchgeführtes Audit nachzuweisen. Der Lieferant wird die an uns zu liefernde Ware entsprechend der durch sein qualifiziertes Qualitätsmanagementsystem vorgegebenen und mit uns vereinbarten Regeln prüfen sowie dokumentieren und vereinbarte Dokumente jeder Lieferung hinzufügen. Daneben sind die in unseren Materialspezifikationen verlangten einmaligen Ergebnisse der Fertigungsendprüfung in Form eindeutiger Dokumente an uns zu liefern.

8.2. Liegt eine Zertifizierung nicht vor, ist von einem erstmals an uns liefernden Lieferanten unser „Selbstbeurteilungsbogen für Lieferanten“ vor der Lieferung der ersten Lieferung ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet an uns zurückzugeben. Ergibt unsere Bewertung der Lieferantenselbstbeurteilung ein negatives Ergebnis, behalten wir uns einen Lieferstop vor.

 

8.3. Der Lieferant wird uns über Änderungen seines Qualitätsmanagementsystems und über Änderungen von wesentlichen Eigenschaften der von uns bestellten Ware so rechtzeitig und vollständig informieren, dass wir die Änderungen auf ihre Tragweite hin überprüfen und hierzu Stellung nehmen können.

8.4. Wir behalten uns vor, vom Lieferanten den Abschluss besonderer Qualitätssicherungsvereinbarungen zu verlangen, falls dies wegen technisch besonders anspruchsvollen Lieferungen, zusätzlicher Kundenforderungen oder Änderungen unseres Qualitätsmanagementsystems erforderlich erscheint. Über etwaig festgestellte Qualitätsabweichungen werden wir den Lieferanten unverzüglich informieren.

8.5. Vor Versand der Ware führt der Lieferant die von uns beispielsweise in den Materialspezifikationen verlangten Qualitätsprüfungen durch. Die Ergebnisse werden protokolliert und uns auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

8.6. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Betriebs- sowie eine Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten, deren Deckungssumme im Verhältnis zum Umfang der Geschäftsbeziehungen und zum konkreten Haftungsrisiko angemessen ist, mindestens jedoch EUR 500.000,- pro Schadensfall beträgt. Auf Verlangen von uns ist das Bestehen der diesen Anforderungen entsprechenden Versicherungen nachzuweisen.

9. SCHUTZRECHTE DRITTER

9.1. Da wir weltweit ausliefern, steht der Lieferant dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf erste schriftliche Anforderung von allen etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung ihrer Schutzrechte im Zusammenhang mit der Leistung des Lieferanten vollumfänglich freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise erwachsen, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung. Auf Verlangen des Lieferanten nennen wir die Länder, in die Produkte geliefert werden, deren Bestandteil die gelieferte Ware ist.

10. URHEBERRECHTE

10.1. An Abbildungen, Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich zur Fertigung der bestellten Ware zu verwenden und nach Abwicklung des Auftrags unaufgefordert an uns zurückzugeben. Sie dürfen Dritten nur im Falle von Unterauftragslieferungen zugänglich gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Dritten an die Verpflichtungen dieses Artikels in gleicher Weise zu binden wie der Lieferant an uns gebunden ist.

11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SONSTIGES

11.1. Auf Geschäftsbeziehungen mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn ein schriftliches Einverständnis von uns vorliegt.

11.2. Ausschließlicher Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Versandadresse. Fehlt eine solche ist der Erfüllungsort die Warenannahme von uns in Oberhaching.

11.3. Ausschließlicher Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist unser Sitz und jeder Ort, an dem wir bei einem Geldinstitut ein Konto unterhalten.

11.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist München.

11.5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 sowie der hierzu ergangenen Ausführungsgesetze. Bei der Auslegung von Klauseln des internationalen Warenhandels gelten die Incoterms 2010 in der jeweils neuesten Fassung.

11.6. NCTE AG verpflichtet sich zur Einhaltung des Code of Conduct zur gesellschaftlichen Verantwortung des Zentralverbands Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V., Frankfurt/Main – ZVEI (https://www.zvei.org/code-of-conduct/) an und erwarten von unseren Lieferanten und Kunden entsprechendes.

 

12. ERGÄNZUNGEN FÜR WERKZEUGE, BEIGESTELLTES MATERIAL UND FERTIGUNGSMITTEL

12.1. Ist für die Lieferung der Ware die Herstellung von Werkzeugen bei Dritten notwendig, ist der Lieferant verpflichtet, vor Bestellung der Werkzeuge die schriftliche Genehmigung von uns zu dem mit der Konstruktion, der Herstellung, der Überarbeitung oder der Fertigung der Werkzeuge betrauten Unternehmen einzuholen.

12.2. Der Lieferant fertigt, kostenlos für uns, mindestens zehn (10) Musterteile auf dem Werkzeug und sendet diese uns zur Qualitätsprüfung und zur Freigabe des Werkzeuges zu.

12.3. Wurden die Fertigungskosten für ein Werkzeug vollständig von uns übernommen, übereignet der Lieferant das Werkzeug an uns zu dem Moment, in dem er selbst das Eigentum erhält. Gleiches gilt für eigentumsähnliche Rechte (z. B. Anwartschaftsrechte). Der Lieferant verwahrt die Werkzeuge für uns als Besitzmittler. Der Lieferant behandelt die Werkzeuge mit der erforderlichen Sorgfalt und lässt die Werkzeuge auf seine Kosten ordnungsgemäß warten bzw. notwendige Teile ersetzen. Wir haben das Recht, die Werkzeuge bei dem Lieferanten zu den geschäftsgewöhnlichen Zeiten zu inspizieren. Für den Fall, dass wir die Werkzeuge herausverlangen – wozu wir jederzeit berechtigt sind – besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an den Werkzeugen nicht.

12.4. Wurden die Fertigungskosten für das Werkzeug teilweise von uns übernommen, übereignet der Lieferant das Werkzeug in dem Verhältnis an uns, zu dem wir die Fertigungskosten übernommen haben. Die Übereignung erfolgt zu dem Moment, zu dem der Lieferant selbst das Eigentum erhält. Für sein Teileigentum gewährt uns der Lieferant eine unwiderrufliche Kaufoption, die jederzeit bis zu 4 Wochen nach Lieferung der letzten durch uns bestellten und mit dem Werkzeug hergestellten Waren an uns ausgeübt werden kann. Auf erste Anforderung verkauft, liefert und übereignet der Lieferant sein Teileigentum an dem Werkzeug an uns gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe der Differenz zwischen den anteilig vom Lieferanten getragenen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten abzüglich der in Anspruch genommenen Abschreibungen für Abnutzungen gemäß der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an den Werkzeugen besteht nicht.

12.5. Der Lieferant haftet für den Untergang, das Abhandenkommen, die Verschlechterung oder Beschädigung der Werkzeuge, soweit er dies zu vertreten hat. Im Übrigen gelten für die an uns übereigneten Werkzeuge die Vereinbarungen unter Nr. 7 entsprechend.

12.6. Werden die Herstellungs- oder Anschaffungskosten von Werkzeugen nicht von uns vollständig oder teilweise übernommen, verpflichtet sich der Lieferant, die Werkzeuge in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und auf seine Kosten ordnungsgemäß warten zu lassen bzw. notwendige Teile zu ersetzen. Wir haben das Recht, die Werkzeuge bei dem Lieferanten zu den geschäftsgewöhnlichen Zeiten zu inspizieren. Der Lieferanten gewährt uns für Werkzeuge, die ausschließlich aufgrund eines Auftrages von uns hergestellt wurden, eine unwiderrufliche Kaufoption, die jederzeit bis zu 4 Wochen nach Lieferung der letzten durch uns bestellten und mit dem Werkzeug hergestellten Waren an uns ausgeübt werden kann. Der Kaufpreis entspricht den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich in Anspruch genommener Abschreibungen für Abnutzungen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an den Werkzeugen besteht nicht.

12.7. Wenn der Lieferant Werkzeuge sowohl für Aufträge von uns, wie auch für Aufträge von anderen Kunden oder Bestellern verwendet, werden die mit diesen Werkzeugen hergestellten Produkte keine Logos, Warenzeichen, Markennamen oder Seriennummern von uns enthalten. Der Lieferant wird im Rahmen der Werbung für sein Unternehmen oder seine Produkte nicht offen legen, dass die von ihm hergestellten Produkte mit denen, die wir verwenden ähnlich oder gleich sind.

12.8. Dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellte Materialien und Fertigungsmittel dürfen ohne die Genehmigung von uns nicht an Dritte weitergegeben werden. Die mit diesen Materialien oder Fertigungsmitteln hergestellten Waren dürfen ausschließlich an uns geliefert werden. Das gleiche gilt für Werkzeuge, deren Fertigungskosten vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise durch uns übernommen wurden.

12.9. Dem Lieferanten von uns beigestelltes Material und Fertigungsmittel bleiben unser Eigentum. Sofern Material und Fertigungsmittel nicht verarbeitet werden, sind sie mit unserem Namen zu kennzeichnen und von dem Lieferanten vor und nach der Verarbeitung bzw. Verwendung getrennt zu verwahren. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

12.10. Soweit die von uns beigestellte Ware Schäden aufweist, die über die übliche Abnutzung hinausgehen, haftet hierfür der Lieferant. Es obliegt dem Lieferanten nachzuweisen, dass das Entstehen der Schäden nicht von ihm zu vertreten ist.

 

Stand: Januar 2021

Rechtliches
AEB