AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER NCTE AG
1.Geltungsbereich
1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf alle Produktlieferungen der NCTE AG (nachfolgend: NCTE). Allgemeine Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn NCTE diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.2. Die Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen.
2.Angebot, Produkt-Informationen
2.1. Alle Angebote sind nur für einen Zeitraum von vier Wochen gültig, wenn nicht im Angebot etwas anderes bestimmt ist.
2.2. Alle Informationen und Daten, die in allgemeinen Produkt-Dokumentationen und Preislisten enthalten sind, sind – gleich ob in elektronischer oder anderer Form – nur insoweit bindend, als dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. Dies gilt auch für Informationen und Daten, die im Zuge der Vertragsverhandlungen präsentiert werden.
3.Aufträge
Aufträge gelten erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch NCTE als angenommen. Der Text der Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Der Kunde ist daher verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich NCTE gegenüber zu rügen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch NCTE.
4.Lieferfristen, Verzug
4.1. Vereinbarte Lieferfristen gelten vorbehaltlich schriftlicher Auftragserteilung, rechtzeitigem Zugang aller Informationen, Daten, Beistellteile, Freigaben und vereinbarter Zahlungen des Kunden, sowie Erfüllung aller anderen Vorbedingungen seitens des Kunden.
4.2. Die Lieferfrist darf angemessen verlängert werden, wenn die Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die im Zusammenhang mit Arbeitsstreitigkeiten, d.h. Streiks oder Aussperrungen, oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen stehen, die NCTE nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung der Produkte erheblichen Einfluss hat. Dies gilt auch, wenn die Umstände aus Handlungen oder Unterlassungen des Kunden resultieren oder bei Zulieferern entstehen.
5.Lieferung, Gefahrübergang
5.1. Sämtliche Lieferbedingungen werden im Sinne der INCOTerms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung ausgelegt. Werden Lieferbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, so erfolgt die Lieferung EXW (Ex works, INCOTerms 2000).
5.2. Im Falle der Lieferung EXW geht, wenn NCTE das Produkt auf Anfordern des Bestellers zu seinem Bestimmungsort sendet, die Gefahr spätestens bei Übergabe des Produktes an den ersten Frachtführer auf den Besteller über. Verzögert sich die Lieferung an den ersten Frachtführer aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die Produkte zur Lieferung bereit sind. NCTE verpflichtet sich, die Produkte auf Wunsch und Kosten des Kunden zu versichern.
5.3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen erlaubt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
6.Preise, Bezahlung
6.1. Alle Preise für von NCTE zu liefernde Produkte sind EXW angegeben, zuzüglich Fracht/Porto, Verpackung, Versicherung und jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Bereits vereinbarte Preise können, soweit die Preise der Vorprodukte oder die Arbeitskosten gestiegen sind, von NCTE einseitig in entsprechendem Maße erhöht werden, wenn Produkte von NCTE über vier Monate nach Vertragsschluss geliefert werden sollen oder ein Dauerschuldverhältnis mit dem Kunden vorliegt.
6.2. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug und spesenfrei in Euro oder einer von NCTE vorab genehmigten Währung zahlbar.
6.3. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz gültig am Tag der Fälligkeit berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus entstehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Im Falle der Zahlungsverzögerung kann NCTE ihre Vertragserfüllung aussetzen.
6.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen von NCTE ist nur zulässig, soweit Gegenansprüche oder Gegenrechte des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.Eigentumsvorbehalt
7.1. NCTE behält sich das Eigentum an dem Produkt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sonst zur Sicherung übereignen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen gewöhnlichen Konditionen und unter der Bedingung veräußern, dass der Kunde von seinem Weiterkäufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Weiterkäufers beim Kunden vorbehält. Von Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Kunde NCTE unverzüglich zu unterrichten.
7.2. Verarbeitet der Kunde das Produkt zu einer neuen Sache, so erfolgt die Verarbeitung für NCTE. Ein Eigentumserwerb des Kunden wegen Verarbeitung findet nicht statt. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung des Produktes mit Produkten, die nicht NCTE gehören, erwirbt NCTE Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von ihr gelieferten und der anderen Produkte im Zeitpunkt der Verarbeitung.
7.3. Der Kunde tritt die künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt mit allen Nebenrechten sicherungshalber an NCTE ab, es sei denn, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung im Wege des echten Factorings an einen Dritten abgetreten und die Kaufpreisforderung aus dem Forderungskauf (Factoring) in der von der Factoring-Bank vergüteten Höhe an NCTE abgetreten wird. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware gemeinsam mit anderen Waren ohne Vereinbarung eines Einzelpreises für die Vorbehaltsware, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware an NCTE abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen NCTE infolge von Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum hat (siehe oben), findet die Abtretung der Forderung nur im Verhältnis dieses Miteigentumsanteiles zum Resteigentumsanteil statt.
7.4. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen von Vorbehaltsware für NCTE einzuziehen. Eingezogene Beträge sind sofort an NCTE weiterzuleiten.
7.5. Erfüllt der Kunde Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit NCTE nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit wesentlich mindern, so
– kann NCTE die künftige Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;
– können wir die Einziehungsermächtigung mit sofortiger Wirkung widerrufen;
– hat uns der Kunde auf Verlangen die Namen der Schuldner von an NCTE abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit NCTE die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen kann.
8.Gewerbliche Schutzrechte, geistiges Eigentum
Der Kunde erkennt NCTEs alleiniges geistiges Eigentum an den Produkten an und stellt NCTE von allen Ansprüchen frei, die von anderen wegen der Verletzung geistigen Eigentums durch Zeichnungen oder Muster des Kunden oder die Verarbeitung von NCTE-Produkten in Produkte des Kunden geltend gemacht werden.
9.Mängel
9.1. Der Kunde prüft die Produkte unmittelbar nach Erhalt auf etwaige Mängel. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen NCTE schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Entdeckung.
9.2. Für die Mängelgewährleistung in Bezug auf mangelhafte Produkte gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
– die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Ablieferung;
– der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, das Produkt selber oder durch Dritte zu reparieren oder eine Reparatur zu versuchen;
– soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde alle zusätzlichen Reparatur- und Transportkosten, die NCTE daraus entstehen, dass das Produkt an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten oder – falls ein solcher Ort nicht vereinbart wurde – einen anderen Ort als den Ort der Lieferung verbracht wurde;
– für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Besteller mit zumutbarem Aufwand hätten festgestellt werden können, entfallen sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung, sobald das Produkt verarbeitet oder eingebaut ist;
– eine Garantie für eine bestimmte Lebensdauer der Produkte wird von NCTE nicht übernommen;
– die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung sowie auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder durch nicht spezifikations- oder vertragsgerechten Einsatz entstanden sind, insbesondere durch Eingriffe in die Produkte und Veränderungen an den Produkten durch den Kunden oder Dritte;
– die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich mindern, ist ausgeschlossen;
– Rückgriffsansprüche des Kunden gegen NCTE bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Kunden durch dessen Abnehmer, der privater Endverbraucher ist, berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit NCTE abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Bestellers, insbesondere Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus.
10.Haftung
10.1. Soweit nicht NCTE, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist, sind Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von Mängel- oder Mängelfolgeschäden, wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder auf entgangenen Gewinn –ausgeschlossen.
10.2. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und bei denen es sich nicht um eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie handelt, ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
11.Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Internationalen Abkommen über den Warenkauf.
11.2. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand München (LG München I) vereinbart. NCTE ist aber auch berechtigt, Klage am Hauptsitz des Bestellers zu erheben.
12.Allgemeine Bestimmungen
12.1. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
12.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragspartner die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
12.3. Überschriften haben lediglich klarstellende Wirkung; sie sind nicht Bestandteil des Vertrages.
12.4. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version dieser AGBs hat die deutsche Version Vorrang.
Stand: November 2020